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   AG Potsdam, 15.06.2005 - 33 C 433/04   

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AG Potsdam, 15.06.2005 - 33 C 433/04 (https://dejure.org/2005,26578)
AG Potsdam, Entscheidung vom 15.06.2005 - 33 C 433/04 (https://dejure.org/2005,26578)
AG Potsdam, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 33 C 433/04 (https://dejure.org/2005,26578)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus AG Potsdam, 15.06.2005 - 33 C 433/04
    Allerdings ist allgemein anerkannt, dass in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB die Tarife von Unternehmen, die im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH NJW 1992, 171 ff [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ; NJW 2003, 1449 [BGH 05.02.2003 - VIII ZR 111/02] f und 3131 ff).

    Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 soll, einen Ausgleich für die fehlende Ausweichmöglichkeit des Kunden auf einen anderen Anbieter bewirken, sie setzt mithin eine Monopolstellung des Versorgers in seinem Leistungsbereich voraus, in deren Rahmen er die Tarife mit bestimmender Wirkung für den Nutzer einseitig festsetzen kann (vgl. BGH NJW 1992, 171 ff [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus AG Potsdam, 15.06.2005 - 33 C 433/04
    Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte diesen Einwand überhaupt im Passivprozess geltend machen kann oder ob er gemäß § 30 Nr. 1 AVBEltV im Liquiditätsinteresse des Stromversorgers mit diesem Einwand auf den Rückforderungsprozess zu verweisen ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 3131 [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 279/02] ).
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus AG Potsdam, 15.06.2005 - 33 C 433/04
    Allerdings ist allgemein anerkannt, dass in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB die Tarife von Unternehmen, die im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH NJW 1992, 171 ff [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ; NJW 2003, 1449 [BGH 05.02.2003 - VIII ZR 111/02] f und 3131 ff).
  • LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05

    Klage des Stromversorgers auf Zahlung der Stromkosten: Prüffähigkeit der

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 15.6.2005 - AZ 33 C 433/04 - wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.

    Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 15.6.2005- AZ 33 C 433/04 - ist wirkungslos, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von mehr als 1.536,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 823, 75 EUR seit dem 20.3.2003 und aus 641, 64 EUR seit dem 16.1.2004 verurteilt wird.

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